Bei Bedarf gerne an Ihrer Seite
Jeder von uns kennt Situationen, in denen wir auf Hilfe angewiesen sind. Nicht immer ist ein Verwandter oder Freund in der Nähe, der einspringen kann. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten. Sprechen Sie uns an!
Alle hier beschriebenen Leistungen können nach § 45a Absatz 3 SGB XI im Rahmen von 125,00 Euro monatlich von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Wir sind berechtigt, die Abrechnung mit der Versicherung zu übernehmen, sodass lästige Antragsverfahren für Sie entfallen.
Das Wichtigste für Sie zusammengefasst
Anspruch haben unter Umständen Versicherte, die vorübergehend – zum Beispiel nach einem Unfall oder einer Krankheit – ihren Haushalt nicht selbst bewältigen können und keine Angehörigen haben, die in der Lage sind einzuspringen. In vielen Fällen ist eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dass Kinder im Haushalt leben. Bei dauerhafter Beeinträchtigung, die mit einer Pflegestufe einhergeht, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden, die regelmäßig kommt.
Die Haushaltshilfe übernimmt vorwiegend Tätigkeiten im Haushalt wie Putzen, Waschen, Bügeln, Geschirr spülen oder die Reinigung des Treppenhauses. Darüber hinaus begleitet sie Sie zum Arzt, zum Friseur oder geht mit Ihnen spazieren. Auch Vorlesen gehört zu den Tätigkeiten, die wir anbieten. Einkaufen, Arzttermine wahrnehmen, soziale Kontakte aufrechterhalten, Alltagsbegleitung und Entlastung, Unterstützung im Haushalt, Entlastung pflegender Angehöriger.
Wenn die Haushaltshilfe von der Pflegekasse bezahlt wird, entstehen keine weiteren Kosten für Sie. Sollten Sie eine Haushaltshilfe über die gesetzliche Krankenversicherung beantragen, so verbleibt eine Zuzahlung von mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Tag, an dem die Haushaltshilfe bei Ihnen ist.
Je nach Sachlage bei der Pflegeversicherung oder bei der gesetzlichen Krankenkasse. Teil unserer Beratung ist es, in jedem Einzelfall zu prüfen, bei wem Leistungen beantragt werden müssen. Während bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Unfälle oder Operationen im Regelfall die gesetzliche Krankenkasse als Ansprechpartner fungiert, ist bei dauerhaften, mit einer Pflegestufe verbundenen Erkrankungen die Pflegeversicherung zuständig. Schildern Sie uns Ihre Situation und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
KONTAKT